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Gemeinsam füreinander einstehen


Die Mitarbeitendenvertretung der Diakoniewerk Essen Kindertagesbetreuung gGmbH
Gemeinsam füreinander einstehen
Die Mitglieder der MAV Kindertagesbetreuung: Nicole Pauls, Frank Kemper, Petra Bruns, Larissa Keßler, Denise Wilberg, Barbara Seinsche, Alicia Stiemert, Mareike Plettau und Isabelle Welz.
Gemeinsam füreinander einstehen
Die Mitarbeitendenvertretung der Diakoniewerk Essen Kindertagesbetreuung gGmbH
Die Mitarbeitendenvertretung der Kindertagesbetreuung gGmbH vertritt die bei dieser Gesellschaft beschäftigten Mitarbeitenden und besteht aus neun Vertreter*innen.
Wir treffen uns jeden Donnerstag von 14.30-16.00 Uhr um die aktuellen Angelegenheiten der einzelnen Einrichtungen zu besprechen und bei Bedarf entsprechende Beschlüsse zu fassen. Sie können uns telefonisch während dieser Sprechstundenzeiten erreichen. Außerhalb dieser Zeiten erreichen Sie die jeweiligen Mitglieder in ihren jeweiligen Einrichtungen, da wir gerne immer zeitnah für Sie da sein möchten.
Wir weisen darauf hin, dass wir alle der Schweigepflicht unterliegen und die Anliegen der Mitarbeitenden selbstverständlich vertraulich behandeln.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage der Mitarbeitendenvertretung (MAV) in der Evangelischen Kirche in Deutschland ist das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD). Es regelt in Dienststellen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche u. der Gliedkirchen, wie die MAV gewählt wird sowie welche Aufgaben, Rechte und Pflichten die MAV hat.
Auszug der Aufgaben, Pflichten und Rechte der MAV:
• § 33 MVG: Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Sie informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die Dienstgemeinschaft betreffen. Sie achten darauf, dass alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, die Vereinigungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird und jede Betätigung in der Dienststelle unterbleibt, die der Aufgabe der Dienststelle, der Dienstgemeinschaft oder dem Arbeitsfrieden abträglich ist.
• § 34 MVG: Die Mitarbeitendenvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Dienststellenleitung soll die Mitarbeitendenvertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen informieren und die Mitarbeitendenvertretung, insbesondere bei organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen beteiligen. In diesem Rahmen kann die Mitarbeitendenvertretung insbesondere an den Beratungen von Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden.
• §35 MVG: Die Mitarbeitendenvertetung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden zu fördern. Sie hat in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und für eine gute Zusammenarbeit einzutreten.
Unbeschadet des Rechts des Mitarbeitenden, persönliche Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, soll sich die Mitarbeitendenvertretung der Probleme annehmen und die Interessen auf Veranlassung des Mitarbeitenden, sofern sie diese für berechtigt hält, bei der Dienststellenleitung vertreten.
Die Mitarbeitendenvertretung soll insbesondere:
  • Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren Mitarbeitenden dienen,
  • dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Dienstvereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden,
  • Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitenden entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken,
  • die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen, einschließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen in der Dienststelle fördern und für eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung eintreten,
  • für die Gleichstellung und die Gemeinschaft in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken,-
  • die Integration ausländischer Mitarbeitenden fördern,
  • Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern.
Mitarbeitende können bei Personalgesprächen ein Mitglied der Mitarbeitendenvertretung hinzuziehen. (Anmerkung: Ein Personalgespräch muss immer rechtzeitig angekündigt, ebenso müssen die Themen benannt werden.)
• § 39 MVG: Die Mitarbeitendenvertretung hat unter anderem in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
  • Inhalt und Verwendung von Personalfragebogen und sonstigen Fragebogen zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit nicht eine gesetzliche Regelung besteht,
  • Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen für die Dienststelle,
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Teilnehmerauswahl,
  • Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
  • Einführung sowie Grundsätze der Durchführung von Mitarbeitenden-Jahresgesprächen.
• § 40 MVG: Die Mitarbeitendenvertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen,
  • Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan,
  • Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung,
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
  • Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen,
  • Regelung der Ordnung in der Dienststelle (Haus- und Betriebsordnungen) und des Verhaltens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst,
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterschaft.
• § 42, § 43, § 44 MVG: Die Mitarbeitendenvertretung hat in folgenden Fällen ein Recht auf (eingeschränkte) Mitberatung und Mitbestimmung:
  • Einstellung,
  • ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit,
  • Eingruppierung,
  • Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer,
  • dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
  • Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen,
  • außerordentliche Kündigung,
  • ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit,
  • Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer, wobei das Mitberatungsrecht hier für die Mitarbeitervertretung der abgebenden Dienststelle besteht,
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs.

MAV Kindertagesbetreuung

Niederweniger Straße 56-58

45257 Essen

0201 2664-626102

Ihre Ansprechpartnerinnen
Wie können wir Ihnen behilflich sein?
Vorsitzende
Alicia Stiemert
0201 2664-626102
Stellvertretende Vositzende
Mareike Plettau
0201 2664-601100
Kontaktformular
Barbara Seinsche
0201 2664-607101
Isabelle Welz
0201 2664-623103
Nicole Pauls
0151 27045165
Denise Wilberg
0201 2664-617102